Unternehmen werden auch bei der Nachhaltigkeit gläsern

Die EU-Kommission schlägt eine Reform der CSR-Berichtspflichten vor, um breitflächig eine standardisierte Nachhaltigkeits-Berichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen durchzusetzen.
Dr. Nils Christian Ipsen,
Dr. Lars Röh
Mittwoch, der 5. Mai 2021

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine Erweiterung der CSR-Richtlinie über die Berichtspflichten von Unternehmen veröffentlicht. Der Richtlinienvorschlag  ist Teil eines von der EU-Kommission geschnürten „Nachhaltigkeitspakets“ (Sustainable Finance Package), das neben der Änderung der CSR-Richtlinie die erste Delegierte Verordnung zur Taxonomie-VO und die Änderungen von sechs Delegierten Verordnungen, u.a. zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung, enthält.

Zum Hintergrund

Die CSR-Richtlinie aus dem Jahr 2014, die in Deutschland durch das CSR-Richtlinienumsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.4.2017 (BGBl. I 2017, 802) umgesetzt wurde, verpflichtet „große“ Unternehmen zu einer nichtfinanziellen Erklärung über ihren Umgang mit dem Thema Corporate Social Responsibility (CSR). Die Art dieser Erklärung ist indes bislang nicht verbindlich vorgegeben, auch wenn die EU-Kommission unverbindliche Leitlinien zum allgemeinen Reporting und speziell zum klimabezogenen Reporting verabschiedet hatte.

Aufgrund der umfassenden und detaillierten Transparenzpflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte, die Investoren zukünftig insbesondere nach der OffenlegungsVO treffen, steigt der Bedarf an entsprechenden Informationen. Die Vorgaben der CSR-Richtlinie sind für die Deckung dieses Bedarfs unzureichend. Mit ihrem Vorschlag schafft die EU-Kommission eine zentrale Voraussetzung für die angestrebte Transparenz im Bereich der Nachhaltigkeit.

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Eine wesentliche Erweiterung erfährt zunächst der persönliche Anwendungsbereich. Bisher waren nur kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern verpflichtet. Nun sollen alle großen Unternehmen (vgl. Art. 3 Abs. 4 der Bilanz-RL) unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung sowie – zu einem etwas späteren Zeitpunkt – alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen, in den Anwendungsbereich fallen. Nur Kleinstunternehmen bleiben weiterhin ausgenommen. Statt bisher ca. 11.600 Unternehmen sollen zukünftig ca. 49.000 Unternehmen erfasst sein.

Standardisierung der Berichte

Der Richtlinien-Vorschlag legt die Grundlage für eine Entwicklung von einheitlichen Berichtsstandards. Die Unternehmen müssen u.a. über

  • Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen,
  • den Einklang ihrer Strategie mit der Wirtschaftstransformation zur Vermeidung des Klimawandels,
  • die Rolle des Managements in diesem Prozess und
  • die entsprechenden Fortschritte und Ziele

berichten. Dabei sollen qualitative und quantitative Informationen für die Vergangenheit und Zukunft sowie für verschiedene Zeithorizonte bereitgestellt werden. Anhand dieser Informationen sollen Investoren zukünftig die für die Erfüllung ihrer Transparenzpflichten erforderlichen Daten leichter erlangen können.

Für KMU ist ein reduzierter Berichtsstandard vorgesehen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die EU-Kommission dürfte zudem darauf bauen, dass die angepassten Standards auch nicht kapitalmarktorientierte KMUs zu einem freiwilligen Reporting veranlassen könnten, insbesondere wenn die Nachfragen nach diesen Informationen steigt (z.B. bei der Vergabe von Krediten).

Diese Standards sollen durch weitere Level 2-Verordnungen konkretisiert werden. Zur Vorbereitung wird die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Vorschläge unterbreiten. Die EU-Kommission gibt hierzu vor, bereits bestehende internationale Vorschläge, z.B. der International Financial Reporting Standards (IFRS), Global Reporting Initiative (GRI), Sustainability Accouting Standards Board (SASB) usw., aufzugreifen und weiterzuentwickeln. Die CSR-Reports sollen auch in einheitlicher digitaler Form bereitgestellt werden, um die Daten leichter zugänglich zu machen.

Nachhaltigkeit als Teil der Abschlussprüfung

Eine weitere Neuerung ist, dass zukünftig auch die Nachhaltigkeitsberichte von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind. Allerdings ist nur eine limited assurance-Prüfung vorgesehen, was einem geringeren Sorgfältigkeitsstandard entspricht. Der Prüfer erklärt dabei in der Regel nur, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverhalt wesentlich falsch dargestellt worden ist. Letztlich ist das Ziel der EU-Kommission jedoch, eine ähnliche Verbindlichkeit wie beim finanziellen Reporting zu erreichen.

Zusammenspiel mit der weiteren Sustainable Finance-Regulierung

Die Änderung der CSR-Richtlinie hat auch Auswirkungen auf die weitere Sustainable Finance-Regulierung. Der persönliche Anwendungsbereich der Berichtspflichten nach Art. 8 Taxonomie-VO knüpft an die CSR-Richtlinie an und wird damit ebenfalls wesentlich ausgeweitet.  Insofern dürfte es auch für alle potenziell von der geänderten CSR-Richtlinie neu betroffenen Unternehmen sinnvoll sein, die Entwicklungen im Zusammenhang mit Art. 8 Taxonomie-VO aufmerksam zu verfolgen. Bis zum Sommer hat die EU-Kommission die Delegierte Verordnung zu den Taxonomie-Transparenzpflichten von CSR-berichtspflichtigen Unternehmen zu erlassen. Die EBA hat bereits entsprechende Vorschläge für Banken, die EIOPA für Versicherungen und die ESMA für Unternehmen und Asset Manager veröffentlicht.

Weiterer Zeitplan

Der Richtlinienvorschlag wird nun von dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat verhandelt werden. Parallel sollen die einheitlichen Reporting Standards zur Nachhaltigkeit von der EFRAG voraussichtlich bis Mitte 2022 entwickelt werden. Sofern das Parlament und dem Rat eine Einigung in der ersten Hälfte des Jahres 2022 finden, könnte die EU-Kommission bis Oktober 2022 die neuen Reporting Standards erlassen. Unternehmen müssten dann die Standards erstmalig im Jahr 2024 anwenden, um über das Geschäftsjahr 2023 zu berichten.

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