Das Einmaleins der Zahlungsdienste

Die Digitalisierung im Zahlungsverkehr ist in vollem Gange. Deswegen stolpert man auch immer häufiger über den Begriff der Zahlungsdienste. Aber was genau verbirgt sich dahinter?
Dr. Kati Meister
Freitag, der 12. April 2019

Ein Blick ins Gesetz

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, so sollte man meinen. In diesem Fall ist dem nicht unbedingt so, denn das anzuwendende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält einen eher abstrakten und wenig verständlichen Katalog an Tätigkeiten, die den Tatbestand des Zahlungsdienstes erfüllen.

Der nachfolgende Überblick erklärt die verschiedenen Arten von Zahlungsdiensten.

Katalog der Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG

  • Einzahlungsgeschäft

„Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge“

Beispiele:

– Einzahlung von Bargeld an der Supermarktkasse auf das vom Kunden angegebene Konto

– Sonstige Barzahlungsdienste wie z.B. Barzahlen

  • Auszahlungsgeschäft

„Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge“

Beispiele:

– selbständige Betreiber von sog. „White-Label-Geldautomaten“

– Nicht aber Bargeldabhebungen an der Supermarktkasse (sog. „Cash-Back-Verfahren“) aufgrund der in § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG normierten Ausnahme

  • Zahlungsgeschäft mit und ohne Kreditgewährung

„Ausführung von Zahlungsvorgängen (…) durch (…) Lastschriften (…) mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (…) oder Überweisungen“

Beispiele:

– Lastschrifteinzug durch Bank des Zahlungsempfängers

– Ausführung von Überweisungen

– Kartenbasierte P2P bzw. Peer-to-Peer Zahlungen

  • Issuing und Akquisitionsgeschäft

„Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen“

Beispiele:

– Ausgabe sog. Postpaid Zahlungskarten oder Betreiben bestimmter Postpaid-Apps

– Geldeinzug für Händler bei bestimmten Zahlungsarten

  • Finanztransfergeschäft

„Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos (…) ein Geldbetrag (…) zur Übermittlung (…) an einen Zahlungsempfänger (…) entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird“

Beispiele:

– (E-Commerce-)Plattformen mit Zahlungsabwicklung

– Treuhandservices

– Money Remittance Geschäftsmodell wie Western Union oder Moneygram

  • Zahlungsauslösedienst

„Dienste, bei denen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird“

Beispiele:

– Zahlungsmethoden wie Sofortüberweisung

– Banking-Apps mit Überweisungsfunktion

– Überweisungsfunktionen bei Online-Shops

  • Kontoinformationsdienst

„Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei (…) anderen Zahlungsdienstleistern“

Beispiele:

– sog. Multibanking-Apps, die verschiedene Konten mit integrierter Kontoabfragefunktion konsolidieren

– Kontoabfragefunktion bei Vertrauens- oder Identitätsdiensten

Fazit

Wie häufig liegt der Teufel im Detail bei der Beurteilung der Frage, ob ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst vorliegt. Zudem sind die Entwickler innovativer Geschäftsmodelle der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde und dem Gesetzgeber nicht selten einen Schritt voraus.

 

 

Neuigkeiten